Kosten: 80,- EUR pro Stunde
Geistiges Heilen gründet auf der Überzeugung, dass emotionaler Stress, weltanschauliche Probleme, karmische Belastungen und fehlende Selbstliebe wesentliche Wurzeln körperlicher „Krankheiten“ sind. Klinische Befunde und bestimmte Krankheitsbegriffe sind daher für uns kein notwendiger Zugang, um helfen zu können.
Heilen durch Handauflegen bedeutet, dass von der Heilerin / vom Heiler aus Energien auf den Klienten übertragen werden, die zur Harmonisierung und Heilung führen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Strahlen/Frequenzen, die je nach Heilungsart zur Verfügung stehen und wechseln können. Bei einigen Behandlungsarten wird die Körpervorderseite berührt, bei anderen der Rücken. Ich nutze dazu keinerlei technische Hilfsmittel. Allerdings steht mir ein medial übermitteltes Wissen über den verstärkenden Einsatz von Kristallen in der energetischen Heilung zur Verfügung.
Bei allen Übertragungsformen können die Klient*innen ein Wärmegefühl erleben, manchmal sogar Hitze, außerdem auch Kribbeln oder Kälte, je nachdem, wie der Körper auf die Aktivierung der Heilstrahlen reagiert. Möglich sind auch Reaktionen in denjenigen Zonen, die von Krankheitssymptomen betroffen sind. Die Energien schaden nie. Bei Formen medialer und mediumistischer Heilung dienen sie dazu, Themen energetisch „freizulegen“ und aufzulösen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich an dieser Stelle nicht über das Thema Energieübertragung/Fernheilung informieren darf, zumal auch jede sachliche Information als Werbung gewertet werden dürfte.
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Dies verbietet uns das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004.
Darin heißt es im § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig.
Eine Klarstellung, dass diese Bestimmungen auch für das Geistige Heilen gelten, gab das Bundesverfassungsgericht 20. März 2007 mit dem Urteil AZ 1BvR 1226/06. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass es sich nicht um ein Verbot der Fernbehandlung selbst handele: Regelungsgegenstand des HWG sei nämlich „nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (…), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.“
Quelle: ATLANTIS Heilerpraxis